Unsere Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tango an der Leine“ und hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigter Zweck der Abgabenordnung“ (§ 52 AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports, insbesondere des Tango Argentino. Aktivitäten und Veranstaltungen des Tanzsports, die der körperlichen Ertüchtigung dienen, sollen gefördert und unterstützt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Tanzverstaltungen, Unterricht mit Lehrkräften, Übungsmöglichkeiten und den Kontakt mit gleichinteressierten Tanzsportvereinen u.ä. Organisationen zum Austausch und Erweiterung des tänzerischen Niveaus verwirklicht. Außerdem soll die kulturelle Entwicklung und Verbreitung des Tango Argentino durch Austausch mit Tänzer/innen, Musiker/innen, Literaten/innen gefördert werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Fördermitglied ist nicht stimmberechtigt.

(3) Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst bei Volljährigkeit.

(4) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft wird erst mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrags wirksam.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
b) Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss des Vorstandes,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) mit dem Tod des Mitglieds.                                                                          

Der Kündigung ist gegebenenfalls die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Monatsbeiträge und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

(4) Bei Austritt werden nicht gezahlte Beiträge nicht eingefordert.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl und mit relativer Mehrheit der Stimmen für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, des Todes oder des Wegfalls der Geschäftsfähigkeit endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Vertreter bestimmen. Die Amtszeit eines Vertreters bestimmt sich nach der Amtszeit des jeweiligen Turnus.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung (auch per Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % aller Mitglieder des Vereins muss der Vorstand innerhalb von 10 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied mit voller Stimmberechtigung hat eine Stimme; es kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Vereins vertreten lassen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nicht etwas anderes bestimmen.

(5) Eine Satzungsänderung bedarf der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme des Vorstandsberichts
– Entgegennahme des Kassenberichts
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Entlastung des Vorstandes
– Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.